FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema Förderung

Unser FAQ bietet Antworten auf Ihre Fragen zu den Themen individueller Sanierungsfahrplan, der Förderung von Einzelmaßnahmen durch das BAFA, der Heizungs-Förderung der KfW und dem KfW-Ergänzungskredit. Erfahren Sie mehr über die Planung Ihrer Sanierung, Fördermöglichkeiten und wie Sie finanzielle Unterstützung erhalten können.

Wie genau werden die geplanten Maßnahmen im Antrag beschrieben?

Der Antrag ist relativ allgemein gehalten. Wenn es zum Beispiel um Fenster geht, wird lediglich angekreuzt, dass Fenster ausgetauscht werden und die neuen Fenster den max. U-Wert einhalten. Es gibt keine Angaben zu Anzahl, Größe, Material, …

Können Materialien bereits vor Antragsstellung beschafft werden?

Nein, Materialien dürfen erst nach Antragsstellung (dann auf eigenes Risiko = kein Anspruch auf Förderung) beschafft werden.

Gibt es Förderung für Eigenleistung?

Ja, bei Umsetzung der Maßnahmen in Eigenleistung, werden die hierfür benötigten Materialien gefördert.

Für Arbeiten in Eigenleistung werden die Materialien gefördert: Reicht hier der Kassenbon?

Nein, es wird eine richtige Rechnung benötigt, auf der der Name des Antragsstellers steht. Darauf dürfen nur förderfähige Materialien stehen und außerdem darf diese nicht unbar bezahlt werden.

Wie erfolgt die Kontrolle der Maßnahmen, die ich in Eigenleistung erbringe?

Hierfür wird dem BAFA eine „Bestätigung zur Eigenleistung“ vorgelegt. In dieser bestätigen wir als Energie-Effizienz-Experte oder ein anderer Fachunternehmer, die fach- und sachgerechte Durchführung der Maßnahme.

Werden auch Leistungen wie Baustelleneinrichtung, Gerüststellung, ... die für die Umsetzung der Maßnahme notwendig sind, gefördert?

Ja, diese zählen i.d.R. zu den notwendigen Nebenarbeiten („Umfeldmaßnahmen“) und sind damit förderfähig.

Werden auch Rolläden gefördert?

Ja, auch Rolläden werden mit 15 % (ohne iSFP) bzw. 20 % (mit iSFP) gefördert. Wenn Sie die Rollläden zusammen mit den Fenstern erneuern, gibt es auch keine Anforderungen bezüglich der Nachweispflicht des sommerlichen Wärmeschutzes.

Können sie die energetische Fachplanung für meine Maßnahmen durchführen?

Ja, wir übernehmen gerne die energetische Fachplanung für Sie. Die Kosten hierfür werden vom BAFA nach Programmabschluss mit 50% gefördert.

individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)

Energieberatung in Einbeck

Muss die Materialwahl für die Förderzusage exakt den Vorschlägen aus dem Sanierungsfahrplan entsprechen?

Nein, das im Sanierungsfahrplan angegebene Material ist nicht bindend, sondern es handelt sich um Empfehlungen unsererseits. Voraussetzung für die Förderung ist, dass der U-Wert des Bauteils letztendlich den Förderbedingungen entspricht.

Im Sanierungsfahrplan steht, dass ggf. der Dachüberstand verlängert werden muss. Wovon ist dies abhängig?

Dies ist abhängig vom aktuell vorhandenen Dachüberstand und von den Materialien, die Sie auswählen und der dementsprechenden Stärke des Aufbaus. Es sollte bauseitig besprochen und entschieden werden, ob der Dachüberstand verlängert werden muss.

Muss ich alle Maßnahmen aus einem Sanierungsschritt umsetzen?

Nein, welche Maßnahmen sie umsetzen ist Ihnen überlassen. Dies sollte aber im Antrag berücksichtigt werden, d.h. Sie stellen den Antrag nur für die Maßnahmen, die Sie auch tatsächlich umsetzen.

Wann muss ich die Rechnung für den Sanierungsfahrplan bezahlen?

Wir stellen die Rechnung nachdem wir den Sanierungsfahrplan fertig ausgearbeitet und Ihnen zukommen lassen haben. Diese müssen Sie zunächst vollständig begleichen (Sie gehen also in Vorleistung gegenüber dem BAFA!). Danach reichen wir die zum Verwendungsnachweis geforderten Dokumente beim BAFA ein. Anschließend bekommen Sie Ihren Zuschuss vom BAFA ausgezahlt.

Ab wann kann die Förderung für Einzelmaßnahmen beantragt werden?

Sobald der iSFP fertig ist, kann der Antrag für die gewünschten Einzelmaßnahmen gestellt werden. Das Vorgehen hierzu ist in unserem separaten Informationsblatt erläutert.

Wie sind die im Fahrplan angegebenen Kosten zu verstehen?

Die im Fahrplan angegebenen Kosten sind grobe Schätzwerte, die von den tatsächlichen Kosten abweichen können. Sie haben keinen Einfluss auf die Förderung, sondern dienen lediglich als erste Orientierung für Bauherren. Genauere Kosten sind erst greifbar, wenn Angebote von Firmen vorliegen.

Wieso weicht der im Sanierungsfahrplan angegebene Energiebedarf von meinem tatsächlichen Energieverbrauch ab?

Für die Erstellung des Sanierungsfahrplan ist die Berechnung gemäß Gebäudeenergiegesetz und DIN V 18599 vorgeschrieben. Diese basieren jedoch nur auf Standard-Werten.  Es gibt hierzu bereits mehrere Studien, die erhebliche Abweichungen zwischen dem realen Energieverbrauch und dem berechneten Energiebedarf von Gebäuden belegen. Diese zeigen Abweichungen von ca. 25-200 % im Vergleich zu den nach DIN V 18599 ermittelten Standard-Bedarfswerten. Dies liegt hauptsächlich an Abweichungen beim Nutzungsverhalten und weiterer energiebedarfsrelevanter Größen, da diese einen starken Einfluss auf den individuellen Energiebedarf eines Gebäudes haben.

Dazu zählen u.a.:

 

  • Raumtemperatur: diese ist in der DIN angesetzt mit 20°C, in der Realität gibt es hier aber Schwankungen zwischen 18-22°C
  • Teilbeheizungsfaktor: je nach Gebäude werden sehr unterschiedlich große Flächen mitbeheizt oder auch unbeheizt gelassen
  • Energetisch wirksamer Luftwechsel: das in der DIN berücksichtigte Lüftungsverhalten entspricht i.d.R. nicht der Realität, v.a. im Winter ist der Ansatz meist signifikant zu hoch
  • Standortspezifische Klimadaten: die Klimadaten sind in der DIN standardisiert; das standortspezifische Klima hat jedoch erheblichen Einfluss auf den Nutzenergiebedarf sowie die Effizienz von Anlagen
  • Standard-Leitungslängen: die anzusetzenden Leitungslängen sind oft höher als die tatsächlichen Längen

Wie geht es nach dem Sanierungsfahrplan weiter? Kann ich jetzt Firmen beauftragen?

Wenn Sie mit der Umsetzung des ersten Maßnahmen-Pakets beginnen möchten, können Sie nun Liefer- und/oder Leistungsverträge mit aufschiebender/auflösender Bedingung abschließen. In diesen muss außerdem das voraussichtliche Umsetzungsdatum der Maßnahme vermerkt sein (siehe auch unser Informations-Blatt). Ein Muster hierfür finden Sie in unserem Download-Bereich.
Mit vorliegendem Vertrag kann dann beim BAFA der Antrag gestellt werden.

Wieso sind in meinen Sanierungsfahrplan teilweise leere Seiten?

Die Leerseiten lassen sich leider nicht entfernen, da Design und Struktur des Sanierungsfahrplans fest vorgegeben sind und wir darauf keinen Einfluss nehmen können. Sie entstehen dadurch, dass der Ausdruck des Fahrplans als doppelseitig gedacht ist und neue Abschnitte immer auch auf einem neuen Blatt anfangen sollen.

Wie wird das Einkommen für den Einkommensbonus berechnet?

Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten eine höhere Förderung für den Heizungstausch. Zur Berechnung wird der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung herangezogen. Bei einem Antrag im Jahr 2024 wird also der Durchschnitt der Einkommen aus den Jahren 2021 und 2022 ermittelt. Zur Nachweisführung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Einkommensteuerbescheide (2. und 3. Jahr vor Antragstellung)
  • Meldebescheinigungen aller relevanten Haushaltsmitglieder
  • Grundbuchauszug, der die Eigentümerstellung des Antragstellers belegt.

Kann ich bei der KfW-Heizungsförderung auch den Zuschuss für Fachplanung und Baubegleitung erhalten?

  • Seit Ende Februar 2024 können Anträge von Privatpersonen eingereicht werden, die Eigentümer von bestehenden, selbstbewohnten Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
  • Seit Ende Mai 2024 können Privatpersonen, die Eigentümer von bestehenden Zwei- und Mehrfamilienhäusern sind, sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umsetzen, Anträge stellen.
  • Ab August 2024 können Privatpersonen, die Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbstbewohnten und vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland sind und Maßnahmen am Sonder­eigentum umsetzen, Anträge stellen.

Wie lange habe ich Zeit für den Heizungstausch?

Die neue Heizung muss während des Bewilligungszeitraums eingebaut werden, der grundsätzlich 36 Monate ab Erhalt der Zuschusszusage oder des Zuwendungsbescheids beträgt. Eine Verlängerung dieses Zeitraums ist nicht möglich. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen der Verwendungsnachweis sowie alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise eingereicht werden. Werden die Nachweise erst später eingereicht, verfällt der Anspruch auf den Zuschuss.

Ist es möglich, mehrere Anträge auf Heizungsförderung für mein Haus zu stellen, z.B. einmal für eine Pelletheizung und später für Solarthermie?

Grundsätzlich schon, jedoch sind die förderfähigen Kosten auf maximal 30.000 Euro für die erste Wohneinheit begrenzt (15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit). Eine weitere Förderung über diesem Limit ist nicht möglich, weder mit einem neuen Antrag noch in einem anderen Jahr.

Dürfen auch Mieter und Pächter die Heizungsförderung beantragen?

Nein, das ist mit der neuen Förderrichtlinie nicht mehr möglich. Den Förderantrag können nur Eigentümer:innen stellen.

Wie kann ich den Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten?

Nur selbstnutzende Eigentümer haben Anspruch auf den Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent. Um diesen zu erhalten, muss die bestehende Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung (unabhängig vom Alter) oder eine Gas- oder Biomasseheizung (mindestens 20 Jahre in Betrieb) ausgetauscht werden. Nach dem Heizungstausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden. Falls eine Biomasseheizung (z.B. Pelletheizung) installiert wird, muss diese mit einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden.

Erforderliche Nachweise:

  • Meldebescheinigung / Meldebestätigung
  • Grundbuchauszug zur Bestätigung der Eigentümerstellung

Wann kann ich meinen Antrag auf Heizungsförderung bei der KfW stellen?

  • Seit Ende Februar 2024 können Anträge von Privatpersonen eingereicht werden, die Eigentümer von bestehenden, selbstbewohnten Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
  • Seit Ende Mai 2024 können Privatpersonen, die Eigentümer von bestehenden Zwei- und Mehrfamilienhäusern sind, sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umsetzen, Anträge stellen.
  • Ab August 2024 können Privatpersonen, die Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbstbewohnten und vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland sind und Maßnahmen am Sonder­eigentum umsetzen, Anträge stellen.

Was bedeutet "Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Wirkung"?

Wer sich um Heizungsförderung bemüht, benötigt derzeit einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen. Eine besondere Anforderung dabei ist, dass dieser Vertrag eine Klausel zur auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten muss. Dies bietet den Eigentümern zusätzliche Sicherheit, da der Vertrag erst wirksam wird, wenn die Förderzusage vorliegt. Sollte die Förderung abgelehnt werden, tritt die auflösende Bedingung in Kraft. Beachten Sie: In der Übergangszeit ist es noch nicht erforderlich, diese Regelung in den Heizungsförderungsverträgen aufzunehmen.

Woher bekomme ich eine BzA oder BnD?

Wir als Energieberater (oder alternatitv ein Heizungsbetrieb) erstellen die Bestätigung zum Antrag (BzA), die zwei Monate gültig ist und für die Antragstellung benötigt wird.
Für die Auszahlung des Zuschusses wird abschließend ebenfalls von uns als Energieberater oder vom Heizungsbetrieb eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellt.

Ist es möglich, von der früheren (BAFA-Zuschuss) zur neuen Heizungsförderung (KfW-Zuschuss) zu wechseln?

Ja, ein Wechsel ist möglich, ohne dass eine Sperrfrist eingehalten werden muss. Es ist jedoch wichtig, dass mit dem förderfähigen Vorhaben noch nicht begonnen wurde, bevor der Wechsel erfolgt. Nach Beginn des Vorhabens ist ein Wechsel nicht mehr möglich. Sobald das BAFA eine Verzichtserklärung erhält, kann ein neuer Antrag bei der KfW gemäß den neuen Förderkonditionen gestellt werden. Die Sperrfrist von sechs Monaten ist vorübergehend bis zum 31. Dezember 2024 aufgehoben.

KfW Ergänzungskredit

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Kann ich den Ergänzungskredit direkt bei der KfW beantragen?

Nein, den KfW-Ergänzungskredit beantragen Eigentümer über ihre Bank, Sparkasse oder Versicherung.

Kann der Ergänzungskredit auch für ältere Zuwendungsbescheide verwendet werden?

Nein, der Kredit gilt nur für Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des BAFA, die gemäß den seit dem 1. Januar 2024 geltenden neuen Förderbedingungen der BEG EM erteilt wurden (Antragstellung ab 2024).

Wie lange ist die Laufzeit des Ergänzungskredits?

Die Laufzeit beträgt 4 bis 35 Jahre.

Wann erfolgt die Kreditbeantragung?

Der Kredit muss vor Vorhabenbeginn und innerhalb von 12 Monaten nach Zuwendungsbescheid beantragt werden.
Bei einem Vorhaben­beginn zwischen dem Datum der Veröffent­lichung der Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nach­geholt werden. Die Bau­arbeiten dürfen zum Zeit­punkt der Antrag­stellung dann auch bereits abgeschlossen sein.

Kann ich den Ergänzungskredit beantragen, auch wenn ich mit der Sanierung bereits begonnen habe?

Nein, der Ergänzungskredit muss vor Beginn der Sanierungsarbeiten beantragt werden.

Wie lange habe ich Zeit, den Ergänzungskredit zu beantragen?

Nach Erhalt der Zuschusszusage haben Eigentümer 12 Monate Zeit, den Ergänzungskredit zu beantragen.

Welche Vorteile hat der Ergänzungskredit Plus?

Der Ergänzungskredit Plus bietet privaten Eigentümern eine Zinsvergünstigung von bis zu 2,5 Prozent, wodurch die Kosten für die Sanierung erheblich gesenkt werden können.

Welches Ergänzungskredit-Programm ist für mein selbstgenutztes Einfamilienhaus geeignet?

Bei einem jährlichen Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro können Sie den Ergänzungskredit Plus 358 nutzen.

Was ist der Unterschied zwischen KfW Ergänzungskredit 358 und 359?

Das Programm Nummer 358, bekannt als ‚Ergänzungskredit Plus‘, ist für private Eigentümer bestimmt, die ihre eigene Wohneinheit bewohnen und ein maximales Haushaltseinkommen von 90.000 Euro haben.
Programm Nummer 359 steht nicht nur allen anderen Eigentümern offen, sondern kann auch von Eigentümergemeinschaften und Unternehmen genutzt werden.

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